Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Coinstatt Keusemann und Schneider GbR
§
1 Anwendungsbereich
Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle einzelnen und
juristischen Personen, die bei der Coinstatt Keusemann und Schneider
GbR (im folgenden: Coinstatt-Kooperationsring) durch Anmeldung
registriert sind (Mitglieder) und für alle, die über den
Coinstatt-Kooperationsring - gleich auf welchem Wege – als
Verrechnungseinheit die Komplementärwährung Coin nutzen und somit
in ein Vertragsverhältnis zum Coinstatt-Kooperationsring oder einem
Mitglied vom Coinstatt-Kooperationsring treten. Ausgenommen von den
Geschäftsbedingungen vom Coinstatt-Kooperationsring sind der Bezug
von Waren, die Nutzung von Dienstleistungen und Versicherungen, für
welche grundsätzlich die Bedingungen der jeweiligen gewerblichen
oder privaten Nutzer/innen der Dienste des Coinstatt-Kooperationsring
maßgeblich sind.
§
2 Zustandekommen von Verträgen
Verträge
(z.B. Bestellungen und/oder Mitgliedschaften beim
Coinstatt-Kooperationsring) kommen auf schriftlichem, mündlichem,
fernmündlichem oder online Weg zustande.
§
3 Mitgliedschaft beim Coinstatt-Kooperationsring
1.Allgemeines
Der
Coinstatt-Kooperationsring erklärt ausdrücklich seine
weltanschauliche Neutralität und distanziert sich ebenso
ausdrücklich von rassistischen, extremistischen und sektiererischen
Ansichten und Organisationen. Der Coinstatt-Kooperationsring
verweigert natürlichen und juristischen Personen, die solchen
Ansichten anhängen oder entsprechenden Organisationen angehören die
Mitgliedschaft oder beschließt unmittelbar nach Bekanntwerden
solcher Sachverhalte den Ausschluss der damit verbundenen natürlichen
und juristischen Personen.
Der
Coinstatt-Kooperationsring und ggf. deren Mitglieder bieten die
Nutzung einer Verrechnungseinheit als Komplementärwährung an, die
als Ergänzung zur üblichen Landeswährung für den Austausch von
Waren und anderen Leistungen genutzt werden kann.
Die
einfache Mitgliedschaft ist kostenlos. Besondere Mitgliedschaften,
Leistungen oder die Teilnahme an besonderen Aktionen werden besonders
vereinbart und berechnet.
Die Mitgliedschaft kann von den
Mitgliedern mit einer Frist von zwei Monaten jederzeit schriftlich
gekündigt werden. Der Coinstatt-Kooperationsring kann eine
Mitgliedschaft ablehnen und einem Mitglied (schriftlich) kündigen,
wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund
zur (fristlosen) Kündigung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mitglied
Coins gegen Zinsen verleiht oder an solchen Vorgängen beteiligt ist
oder die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen verletzt, die
vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind.
Die Mitgliedschaft unter
falscher Identität ist verboten.
2.Die
Mitgliedschaft
a.Multiplikatoren
(Systempartner)
Multiplikatoren
als Systempartner sind Zusammenschlüsse von mindestens drei
natürlichen und/oder juristischen Personen, die den
Coinstatt-Kooperationsring für die Förderung ihrer eigenen
Geschäftstätigkeit und/oder Ziele verwenden, die den Zielen des
Coinstatt-Kooperationsrings folgend wiederum für Gewerbetreibende
und/oder Initiativen und Endverbraucher sinnvoll und von Vorteil
sind.
Multiplikatoren
stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den
Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln
(siehe hier unter„d“ ).
b.Gewerbetreibende
und/oder Initiativen (Coinpartner)
Gewerbetreibende
und/oder Initiativen als Coinpartner anerkennen für die Erbringung
eigener, mit kaufmännischer Sorgfalt erbrachter Leistungen als
Verrechnungseinheit die Komplementärwährung „Coin“ des
Coinstatt-Kooperationsring. Ihr Handeln steht im übrigen in Einklang
mit den Zielen des Coinstatt-Kooperationsrings.
Coinpartner
stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den
Coinstatt-Kooperationsring oder einen Systempartner des
Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln
(siehe hier unter „d“).
c.Endverbraucher
Endverbraucher
verwenden für ihre eigenen Belange als Verrechnungseinheit die
Komplementärwährung „Coin“ des Coinstatt-Kooperationsring. Ihr
Handeln steht im übrigen in Einklang mit den Zielen des
Coinstatt-Kooperationsrings.
Endverbraucher
stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den
Coinstatt-Kooperationsring, einen Coinpartner oder Systempartner des
Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln
(siehe hier unter „d“ ).
d.Regeln
für eine Mitgliedschaft im Coinstatt-Kooperationsring
Der
Coinstatt-Kooperationsring dient der Verwendung seiner
Verrechnungseinheit „Coin“ für Barter- und/oder Tauschgeschäfte
unter seinen Mitgliedern. Die Mitglieder vom
Coinstatt-Kooperationsring verpflichten sich, die gesetzlichen und
steuerlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer
Heimatstaaten anzuerkennen. Soweit Coins im gewerblichen Betrieb
Verwendung finden erfolgt dies mit der größtmöglichen
kaufmännischen Sorgfalt.
Mitglieder
des Coinstatt-Kooperationsring betrachten einander in erster Linie
als Partner, auch wenn sie in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten im
Wettbewerb zueinander stehen.
Das
Handeln der Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring soll nachhaltig
sein, insofern Ressourcen verantwortlich verwendet werden und Natur
und Mensch mit Achtung begegnet wird.
Für
alle Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring werden
Mitgliederprofile angelegt und vorgehalten, die auch einen eigenen
Score bezüglich der Coinverwendung enthalten. Diese
Mitgliederprofile werden digital gespeichert und sind allen
Mitgliedern im Coinstatt-Kooperationsring zugänglich. Die Verwendung
von Daten der Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring für andere
Zwecke als des Coinstatt-Kooperationsring ist strengstens untersagt.
Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
Die Mitgliedschaft von natürlichen und/oder juristischen Personen im Coinstatt-Kooperationsring, die Geschäfte auf der Basis von Strukturvertrieb oder MLM betreiben ist ausgeschlossen.
§
4 Coins und Coinguthaben
1.Allgemeines
Die
Verrechnungseinheit (Komplementärwährung) des
Coinstatt-Kooperationsrings heißt Coin. Jeder Coin hat für Barter-
und/oder Tauschgeschäfte im Coinstatt-Kooperationsring einen
Verrechnungswert von einem Euro. Für die digitale Handhabung und
Verwaltung der Coins verfügt jedes Mitglied über ein Onlinekonto.
Dieses Konto besteht für die Dauer der Mitgliedschaft im
Coinstatt-Kooperationsring und einen Monat (Nachfrist) über deren
Beendigung hinaus. Dann noch vorhandene Coins werden vom
Coinstatt-Kooperationsring einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung
gestellt.
2.Zentrale
Aufgaben des Coinstatt-Kooperationsring
Der
Geschäftsführung des Coinstatt-Kooperationsring trifft alle
Maßnahmen und Einrichtungen, die für eine ordnungsgemäße
Verwendung der Verrechnungseinheit Coin notwendig sind. Daraus
ergeben sich unter Umständen besondere Regelungen für verschiedene
Verwendungsbereiche und/oder Mitglieder.
3.Die
Umlauf- bzw. Emissionsmenge
Die
maximale Umlauf- bzw. Emissionsmenge an Coin wird durch die
Geschäftsführung des Coinstatt-Kooperationsring mit kaufmännischer
Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen festgelegt. Damit sollen
Inflations- und/oder Deflationsereignisse bezüglich der
Verrechnungseinheit Coin verhindert werden. Bezogen auf die Ausgabe
und Verteilung der maximalen Umlauf- bzw. Emissionsmenge an Coin an
die Mitglieder schafft und pflegt die Geschäftsführung des
Coinstatt-Kooperationsring Regeln. Diese können sich in besonderen
Verträgen des Coinstatt-Kooperationsring mit den Mitgliedern
niederschlagen.
§
5 Sorgfalt bei der Verwendung von Coins
Jedes
Mitglied ist selbst gehalten, alle rechtlichen und steuerrechtlichen
Bedingungen zu beachten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der
Coins ergeben. Diesbezügliche Informationen gibt der
Coinstatt-Kooperationsring nur nach bestem Wissen und Gewissen ohne
jede Gewähr.
§
6 Platzieren und Akzeptieren von Coins
Man
kann Coins als Verrechnungseinheit bei Zahlungen einsetzen (Coins
platzieren) oder annehmen (Coins akzeptieren). Dies geschieht z.B.
durch Coinscheine (Wertgutscheine), Coinschecks, Zahlscheine oder
elektronische Transaktionen.
§
7 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
Die
Bezahlung für Leistungen und/oder Waren erfolgt gegen Vorauskasse,
Bankeinzug oder auf Rechnung. Sie verpflichten sich, bei Lieferungen
auf Rechnung dieselbe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware
oder Dienstleistung zu begleichen. Sollten Sie mit Ihren Zahlungen in
Verzug geraten, so behalten wir uns vor, Ihnen Mahngebühren von
mindestens 5.-Euro in Rechnung zu stellen.
§
8 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein
Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Anbieter
anerkannt wurden. Im Zuge einer solchen Aufrechnung erfolgender
Rückbehalt von Rechnungsgeldern oder Gütern ist nur insofern
rechtens, als die gegeneinander aufgerechneten Werte Bestandteil ein
und desselben Vertragsverhältnisses, also Gegenstand einer einzelnen
Bestellung sind.
§
9 Eigentumsvorbehalt
Bis
zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
§
10 Mängelhaftung
Der
Coinstatt-Kooperationsring stellt eine Plattform dar, auf der unsere
Mitglieder miteinander ins Geschäft kommen. Der
Coinstatt-Kooperationsring ist also ein Vermittlungsnetzwerk und kein
Händler. Die Produkthaftung liegt folglich allein bei den
Mitgliedern, Händlern bzw. den Produktherstellern.
Soweit die
Haftung des Coinstatt-Kooperationsring ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der
Coinstatt-Kooperationsring fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den
typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
Erfolgt die
Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung, ist der Besteller
verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an
den Anbieter zurückzusenden. Geht die Ware nicht innerhalb dieser
Frist beim Anbieter ein, ist der Anbieter berechtigt, den Kaufpreis
für das Ersatzprodukt in Rechnung zu stellen und den Betrag von dem
zur Zahlung benannten Zahlungsmittel abzubuchen. Die Verjährungsfrist
beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.
§
13 Gerichtsstand
Für
den Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des
Coinstatt-Kooperationsrings maßgeblich.
§
14 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt
das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Herdecke,
den 03. Juli 2007 (geänderte Fassung vom 23.07.2010)
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