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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Coinstatt Keusemann und Schneider GbR

§ 1 Anwendungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle einzelnen und juristischen Personen, die bei der Coinstatt Keusemann und Schneider GbR (im folgenden: Coinstatt-Kooperationsring) durch Anmeldung registriert sind (Mitglieder) und für alle, die über den Coinstatt-Kooperationsring - gleich auf welchem Wege – als Verrechnungseinheit die Komplementärwährung Coin nutzen und somit in ein Vertragsverhältnis zum Coinstatt-Kooperationsring oder einem Mitglied vom Coinstatt-Kooperationsring treten. Ausgenommen von den Geschäftsbedingungen vom Coinstatt-Kooperationsring sind der Bezug von Waren, die Nutzung von Dienstleistungen und Versicherungen, für welche grundsätzlich die Bedingungen der jeweiligen gewerblichen oder privaten Nutzer/innen der Dienste des Coinstatt-Kooperationsring maßgeblich sind.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

Verträge (z.B. Bestellungen und/oder Mitgliedschaften beim Coinstatt-Kooperationsring) kommen auf schriftlichem, mündlichem, fernmündlichem oder online Weg zustande.

§ 3 Mitgliedschaft beim Coinstatt-Kooperationsring

1.Allgemeines

Der Coinstatt-Kooperationsring erklärt ausdrücklich seine weltanschauliche Neutralität und distanziert sich ebenso ausdrücklich von rassistischen, extremistischen und sektiererischen Ansichten und Organisationen. Der Coinstatt-Kooperationsring verweigert natürlichen und juristischen Personen, die solchen Ansichten anhängen oder entsprechenden Organisationen angehören die Mitgliedschaft oder beschließt unmittelbar nach Bekanntwerden solcher Sachverhalte den Ausschluss der damit verbundenen natürlichen und juristischen Personen.

Der Coinstatt-Kooperationsring und ggf. deren Mitglieder bieten die Nutzung einer Verrechnungseinheit als Komplementärwährung an, die als Ergänzung zur üblichen Landeswährung für den Austausch von Waren und anderen Leistungen genutzt werden kann.

Die einfache Mitgliedschaft ist kostenlos. Besondere Mitgliedschaften, Leistungen oder die Teilnahme an besonderen Aktionen werden besonders vereinbart und berechnet.

Die Mitgliedschaft kann von den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Coinstatt-Kooperationsring kann eine Mitgliedschaft ablehnen und einem Mitglied (schriftlich) kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund zur (fristlosen) Kündigung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mitglied Coins gegen Zinsen verleiht oder an solchen Vorgängen beteiligt ist oder die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen verletzt, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind.

Die Mitgliedschaft unter falscher Identität ist verboten.

2.Die Mitgliedschaft

a.Multiplikatoren (Systempartner)

Multiplikatoren als Systempartner sind Zusammenschlüsse von mindestens drei natürlichen und/oder juristischen Personen, die den Coinstatt-Kooperationsring für die Förderung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und/oder Ziele verwenden, die den Zielen des Coinstatt-Kooperationsrings folgend wiederum für Gewerbetreibende und/oder Initiativen und Endverbraucher sinnvoll und von Vorteil sind.

Multiplikatoren stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln (siehe hier unter„d“ ).

b.Gewerbetreibende und/oder Initiativen (Coinpartner)

Gewerbetreibende und/oder Initiativen als Coinpartner anerkennen für die Erbringung eigener, mit kaufmännischer Sorgfalt erbrachter Leistungen als Verrechnungseinheit die Komplementärwährung „Coin“ des Coinstatt-Kooperationsring. Ihr Handeln steht im übrigen in Einklang mit den Zielen des Coinstatt-Kooperationsrings.

Coinpartner stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Coinstatt-Kooperationsring oder einen Systempartner des Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln (siehe hier unter „d“).

c.Endverbraucher

Endverbraucher verwenden für ihre eigenen Belange als Verrechnungseinheit die Komplementärwährung „Coin“ des Coinstatt-Kooperationsring. Ihr Handeln steht im übrigen in Einklang mit den Zielen des Coinstatt-Kooperationsrings.

Endverbraucher stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Coinstatt-Kooperationsring, einen Coinpartner oder Systempartner des Coinstatt-Kooperationsring. Für die Aufnahme gelten besondere Regeln (siehe hier unter „d“ ).

d.Regeln für eine Mitgliedschaft im Coinstatt-Kooperationsring

Der Coinstatt-Kooperationsring dient der Verwendung seiner Verrechnungseinheit „Coin“ für Barter- und/oder Tauschgeschäfte unter seinen Mitgliedern. Die Mitglieder vom Coinstatt-Kooperationsring verpflichten sich, die gesetzlichen und steuerlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Heimatstaaten anzuerkennen. Soweit Coins im gewerblichen Betrieb Verwendung finden erfolgt dies mit der größtmöglichen kaufmännischen Sorgfalt.

Mitglieder des Coinstatt-Kooperationsring betrachten einander in erster Linie als Partner, auch wenn sie in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten im Wettbewerb zueinander stehen.

Das Handeln der Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring soll nachhaltig sein, insofern Ressourcen verantwortlich verwendet werden und Natur und Mensch mit Achtung begegnet wird.

Für alle Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring werden Mitgliederprofile angelegt und vorgehalten, die auch einen eigenen Score bezüglich der Coinverwendung enthalten. Diese Mitgliederprofile werden digital gespeichert und sind allen Mitgliedern im Coinstatt-Kooperationsring zugänglich. Die Verwendung von Daten der Mitglieder im Coinstatt-Kooperationsring für andere Zwecke als des Coinstatt-Kooperationsring ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Die Mitgliedschaft von natürlichen und/oder juristischen Personen im Coinstatt-Kooperationsring, die Geschäfte auf der Basis von Strukturvertrieb oder MLM betreiben ist ausgeschlossen.

§ 4 Coins und Coinguthaben

1.Allgemeines

Die Verrechnungseinheit (Komplementärwährung) des Coinstatt-Kooperationsrings heißt Coin. Jeder Coin hat für Barter- und/oder Tauschgeschäfte im Coinstatt-Kooperationsring einen Verrechnungswert von einem Euro. Für die digitale Handhabung und Verwaltung der Coins verfügt jedes Mitglied über ein Onlinekonto. Dieses Konto besteht für die Dauer der Mitgliedschaft im Coinstatt-Kooperationsring und einen Monat (Nachfrist) über deren Beendigung hinaus. Dann noch vorhandene Coins werden vom Coinstatt-Kooperationsring einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt.

2.Zentrale Aufgaben des Coinstatt-Kooperationsring

Der Geschäftsführung des Coinstatt-Kooperationsring trifft alle Maßnahmen und Einrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Verrechnungseinheit Coin notwendig sind. Daraus ergeben sich unter Umständen besondere Regelungen für verschiedene Verwendungsbereiche und/oder Mitglieder.

3.Die Umlauf- bzw. Emissionsmenge

Die maximale Umlauf- bzw. Emissionsmenge an Coin wird durch die Geschäftsführung des Coinstatt-Kooperationsring mit kaufmännischer Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen festgelegt. Damit sollen Inflations- und/oder Deflationsereignisse bezüglich der Verrechnungseinheit Coin verhindert werden. Bezogen auf die Ausgabe und Verteilung der maximalen Umlauf- bzw. Emissionsmenge an Coin an die Mitglieder schafft und pflegt die Geschäftsführung des Coinstatt-Kooperationsring Regeln. Diese können sich in besonderen Verträgen des Coinstatt-Kooperationsring mit den Mitgliedern niederschlagen.

§ 5 Sorgfalt bei der Verwendung von Coins

Jedes Mitglied ist selbst gehalten, alle rechtlichen und steuerrechtlichen Bedingungen zu beachten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Coins ergeben. Diesbezügliche Informationen gibt der Coinstatt-Kooperationsring nur nach bestem Wissen und Gewissen ohne jede Gewähr.

§ 6 Platzieren und Akzeptieren von Coins

Man kann Coins als Verrechnungseinheit bei Zahlungen einsetzen (Coins platzieren) oder annehmen (Coins akzeptieren). Dies geschieht z.B. durch Coinscheine (Wertgutscheine), Coinschecks, Zahlscheine oder elektronische Transaktionen.

§ 7 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

Die Bezahlung für Leistungen und/oder Waren erfolgt gegen Vorauskasse, Bankeinzug oder auf Rechnung. Sie verpflichten sich, bei Lieferungen auf Rechnung dieselbe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung zu begleichen. Sollten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug geraten, so behalten wir uns vor, Ihnen Mahngebühren von mindestens 5.-Euro in Rechnung zu stellen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurden. Im Zuge einer solchen Aufrechnung erfolgender Rückbehalt von Rechnungsgeldern oder Gütern ist nur insofern rechtens, als die gegeneinander aufgerechneten Werte Bestandteil ein und desselben Vertragsverhältnisses, also Gegenstand einer einzelnen Bestellung sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

§ 10 Mängelhaftung

Der Coinstatt-Kooperationsring stellt eine Plattform dar, auf der unsere Mitglieder miteinander ins Geschäft kommen. Der Coinstatt-Kooperationsring ist also ein Vermittlungsnetzwerk und kein Händler. Die Produkthaftung liegt folglich allein bei den Mitgliedern, Händlern bzw. den Produktherstellern.

Soweit die Haftung des Coinstatt-Kooperationsring ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Coinstatt-Kooperationsring fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

Erfolgt die Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung, ist der Besteller verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Anbieter zurückzusenden. Geht die Ware nicht innerhalb dieser Frist beim Anbieter ein, ist der Anbieter berechtigt, den Kaufpreis für das Ersatzprodukt in Rechnung zu stellen und den Betrag von dem zur Zahlung benannten Zahlungsmittel abzubuchen. Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.

§ 13 Gerichtsstand

Für den Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Coinstatt-Kooperationsrings maßgeblich.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Herdecke, den 03. Juli 2007 (geänderte Fassung vom 23.07.2010)


 

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 10. September 2010 )
 
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